Auch nachts mit Martinshorn?
Bei dringenden Einsätzen dürfen Fahrzeuge von Hilfsorganisationen wie Feuerwehr, Rettungsdienst oder THW Sonder- und Wegerechte nach §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch nehmen. Das geschieht mit Blaulicht und Einsatzhorn („Martinshorn“). Für die Fahrer von Einsatzfahrzeugen bedeutet das, dass sie jederzeit, also auch in der Nacht, verpflichtet sind, das Martinshorn einzuschalten. Oft wird, wenn es die Verkehrssituation zulässt, aus Rücksicht auf die Bevölkerung darauf verzichtet.
Wie Sie vielleicht aus eigener Erfahrung wissen, ist das aber nicht immer möglich. Vielleicht erinnern Sie sich beim nächsten Mal an diese Zeilen, wenn Sie nachts von einem Einsatzhorn geweckt werden.
